Nachlassplanung
Im Zusammenhang mit Erbfällen kommt es oftmals zu nicht gewollten Streitigkeiten, weshalb schon vorab bei der Nachlassplanung fundierte anwaltliche Beratung durch unsere Kanzlei unverzichtbar ist. Die Errichtung eines Testaments bildet in den meisten Fällen das Mittel der Wahl. Wir empfehlen aber, weitere Vorkehrungen zu treffen, um Streitigkeiten unter Erben vorab zu vermeiden. Erst begleitende Vereinbarungen wie Pflichtteilsverzichtsverträge, Erbverträge oder Schenkungsverträge auf den Todesfall schützen den wahren Willen des Erblassers und garantieren dessen Umsetzung. Vor dem Hintergrund zeitgemäßer familiärer Konstruktionen (Patchworkfamilie, eingetragene Partnerschaften etc.) erörtern unsere Experten im Erbrecht mit Ihnen verschiedene Möglichkeiten, zeigen potenzielle Konfliktfelder auf und finden gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Nachlassplanung.
Testament
Das am häufigsten verwendete Werkzeug zur Nachlassplanung ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Ein Testament kann entweder eigenhändig (also handschriftlich) oder fremdhändig (als Ausdruck) verfasst werden. Es muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen und frei von Willensmängeln (insb. geistige/psychische Einschränkungen) sein. Die Umsetzung des letzten Willens kann in vielen Fällen aber auch daran scheitern, dass die Willenserklärung nicht den gesetzlichen bzw. den von der Judikatur entwickelten Formvorschriften genügt. Testamente müssen zudem gesichert aufbewahrt werden - nur wenn im Verlassenschaftsverfahren das Original vorgelegt werden kann, ist es auch zu berücksichtigen. Daher ist die Registrierung in einem Testamentsregister (z.B. der österreichischen Rechtsanwälte) unerlässlich. Um eine etwaige Anfechtung vorab auszuschließen, stehen wir bei der Testamentserrichtung zur Seite.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens, der den Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder der eingetragene Partner. Die Höhe des Pflichtteils (Pflichtteilsquote) hängt vom gesetzlichen Erbteil ab und beträgt einheitlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Notwendigkeit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kann mehrere Hintergründe haben: Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügungen gesetzliche Erben und deren Pflichtteilsansprüche umgehen. Er kann aber auch schon zu Lebzeiten durch Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen dafür sorgen, dass im Todesfall kein oder nur gemindertes Vermögen vorhanden ist, sodass die Pflichtteilsberechtigten Anrechnungs- und Hinzurechnungsansprüche haben, um dennoch zu ihrem Pflichtteil zu gelangen.
Verlassenschaftsverfahren
Die Erlangung des Nachlasses erfolgt im Verlassenschaftsverfahren. Es dient dazu um abzuklären, ob die gesetzliche Erbfolge oder eine gewillkürte Erbfolge (etwa aufgrund eines Testaments) zur Anwendung gelangt. Häufig kommt es zum Aufeinanderprallen der Interessen der gesetzlichen Erben einerseits und der gewillkürten Erben andererseits. Eine frühzeitige Beiziehung des Anwalts bei der Abhandlung des Verlasses durch den Notar als Gerichtskommissär schützt Ihre Interessen. Nötigenfalls bedarf es einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn vor dem Notar über Pflichtteilsansprüche, Erbquoten, Gültigkeit von Testamenten etc. keine Einigung erzielt werden kann. Da gerade die Frage der geistigen/psychischen Beeinträchtigung eines Erblassers in vielen Fällen eine entscheidende Rolle spielt, arbeiten wir bei Bedarf mit renommierten medizinischen Sachverständigen zusammen.
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Warum soll ich mich für Rechtsanwalt Koch entscheiden?
Rechtsanwalt Dieter Koch beschäftigt sich bereits seit der Kanzleigründung im Jahr 2004 intensiv mit erbrechtlichen Problemstellungen. Von A (Anerbenrecht) bis Z (Zuwendungen an Privatstiftungen) ist unsere Kanzlei zentrale Anlaufstelle für Ihre Fragen rund ums Erbrecht. Wir stehen unterstützend schon bei der Nachlassplanung und wickeln im Bedarfsfall die gesamte Verlassenschaft ab.
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In welchen Regionen sind wir tätig?
Unsere Kanzlei mit Sitz in Bruck an der Mur (Steiermark) ist in Erbrechtsangelegenheiten österreichweit tätig. Von Graz bis Sankt Veit an der Glan, rufen Sie uns an.
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Unter welchen Voraussetzungen ist ein Testament gültig?
Ein eigenhändiges Testament ist gültig, wenn es vom Erblasser selbst geschrieben wurde, das Datum der Errichtung und seine Unterschrift samt Zusatz "Das ist mein letzter Wille" enthält. Ein fremdhändiges Testament muss von drei fähigen Zeugen unterschrieben werden. Auch diese letztwillige Verfügung ist vom Erblasser eigenhändig zu unterschreiben und zwar mit dessen handschriftlichem Zusatz, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt. Die Testamentszeugen müssen klar benannt und identifiziert werden können.
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Was geschieht, wenn widersprüchliche Testamente vorliegen?
Sofern beide Testamente die Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllen, wird dem jüngeren Testament der Vorrang gegeben.
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Ist ein Testament aus losen Blättern gültig?
An ein Testament werden strenge Formvoraussetzungen gestellt. Ein fremdhändiges Testament aus losen Blättern ist jedenfalls ungültig (dies gilt sogar dann, wenn eine Zusammenfügung mittels Heftung erfolgt). Auch bei einem eigenhändigen Testament ist die Errichtung auf einem einzelnen Blatt/einem Bogen Papier empfohlen.
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Wer sind die pflichtteilsberechtigten Nachkommen?
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers. Sind diese vorverstorben kommt den Enkelkindern, unter Umständen aber auch den Urenkelkindern ein Pflichtteilsanspruch zu. Außer den Nachkommen sind noch der Ehegatte oder der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt.
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Pflichtteil gemindert werden?
Die Pflichtteilsminderung ist in § 776 ABGB gesetzlich geregelt. Nach § 776 Abs. 1 ABGB kann ein Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden, wenn der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen (Eltern-Kindern, Großeltern-Enkelkindern, Ehegatten) gewöhnlich besteht.
Ob im konkreten Fall ein Naheverhältnis besteht, ist im Einzelfall zu beurteilen. So kann eine gewisse Anteilnahme an der Entwicklung eines Kindes die Nahebeziehung begründen. Gemeinsames Wohnen ist allerdings nicht notwendige Voraussetzung für ein Naheverhältnis, kommt es doch z.B. bei erwachsenen Kindern im Verhältnis zum Erblasser kaum in Betracht. Umgekehrt kann selbst gemeinsames Wohnen kein zwingender Grund für die Annahme eines hinreichenden familiären Verhältnisses sein. Bloße Unterhaltszahlungen stellen das Naheverhältnis nicht her. Für das Naheverhältnis ist ein Mindestmaß an menschlichem Kontakt (persönlichen Kontakt) nötig.
Nicht geklärt war in der Rechtsprechung bis zuletzt, welcher Zeitraum als „längerer Zeitraum“, über welchen kein Naheverhältnis bestanden haben darf, anzusehen ist, damit eine Pflichtteilsminderung statthaft ist. Dazu hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile ausgesprochen, dass im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall das Verstreichen eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren ohne Naheverhältnis erforderlich ist. Bei Anordnung der Pflichtteilsminderung (im Regelfall im Testament) muss der „längere Zeitraum“ noch nicht verstrichen sein. Allerdings muss sich in diesem Zeitpunkt die Entfremdung (also das unzureichende Naheverhältnis) zumindest abzeichnen. Entsteht jedoch nach Errichtung des letzten Willens wieder eine Nahebeziehung bis zum Tod des Erblassers, so ist die Pflichtteilsminderung wohl wirkungslos.
Das Recht der Pflichtteilsminderung steht gemäß § 776 Abs. 2 ABGB dann nicht nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. Meiden bedeutet in diesem Zusammenhang, jemandem aus dem Weg zu gehen bzw. sich von jemandem fernzuhalten. Der Erblasser muss sich dem Kontakt somit - auf welche Weise immer -durch ein gewisses (sanktionsbedürftiges) Verhalten entziehen. Das kann beispielsweise auch dadurch geschehen, dass der Erblasser auf allfällige Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiert. Grundsätzlich ist es aber egal, ob der Pflichtteilsberechtigte von sich aus tatsächlich versucht hat, den Kontakt zum Erblasser aufzunehmen. Trotz unterbliebenen Kontaktaufnahmeversuchs des Pflichtteilsberechtigten kann die Pflichtteilsminderung nämlich unzulässig sein.
Eine vom Erblasser ausgesprochene Pflichtteilsminderung muss also nicht unbedingt wirksam sein und vom Pflichtteilsberechtigten, dessen Ansprüche gemindert wurden, keineswegs hingenommen werden. Gerade bei der Frage der Pflichtteilsminderung ist es daher geboten, die Hilfe eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. -
Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigte?
Aus Sicht einer pflichtteilsberechtigten Person ist es besonders wichtig, den Nachlass (vor allem die Summe aller Vermögenswerte des Verstorbenen) lückenlos zu erheben. Der Pflichtteilsberechtigte hat deshalb das Recht, die Inventarisierung des Nachlasses zu verlangen - darunter versteht man die Schaffung eines vollständigen Verzeichnisses aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers samt ihrer Bewertung zum Todeszeitpunkt. In dieses Inventar sind alle Sachen und Rechte einzubeziehen, in den Besitz sich der Erblasser bei seinem Tod befunden hat. Dieses Inventar ist nötig, um die rechnerisch richtige Höhe eines Pflichtteilsanspruchs ermitteln zu können.
Nicht selten kommt es vor, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen (auch ein Kaufvertrag und vor allem ein Übergabsvertrag können Schenkungscharakter haben) verringert hat. Gerade die Übertragung von Liegenschaften ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Gemäß § 786 ABGB hat ein Pflichtteilsberechtigter in Bezug auf solche unentgeltlichen Zuwendungen einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, gegen die Erben und gegen den Geschenknehmer. Dieser Auskunftsanspruch richtet sich auf Bekanntgabe des Gegenstandes und Umfangs der Schenkung.
Dieser Auskunftsanspruch ist Voraussetzung dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Folge die Hinzurechnung dieser Schenkung zur Verlassenschaft beantragen kann, um auf diese Weise doch noch zu einer Geldzahlung für seinen Pflichtteil zukommen. -
Was geschieht, wenn Pflichtteilsansprüche von Erben nicht anerkannt werden?
Zunächst ist eine Lösung vor dem Gerichtskommissär (Notar) zu suchen. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden können, sind fristgebundene Klagen auf Geltendmachung eines Pflichtteils (Verjährungsfrist drei Jahre frühestens ab Ableben des Erblassers) bei jenem Gericht zu erheben, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnort hatte.
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Unter welchen Voraussetzungen ist eine Enterbung möglich?
Enterbung bedeutet Entzug auch des Pflichtteils und kann nur mittels letztwilliger Verfügung (ausdrücklich oder stillschweigend) erfolgen. Vorausgesetzt wird zudem, dass einer der im Gesetz angeführten Enterbungsgründe (praxisrelevant etwa die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Verstorbenen) vorliegt.
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Was bewirkt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag?
Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag bedeutet nur, dass der verzichtende Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf einen Pflichtteil hat, wohingegen daraus kein Verzicht auf dessen Erbrecht abzuleiten ist. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag vergrößert also die Testierfreiheit des Erblassers (der Verzichtende kann also sehr wohl noch durch Testament bedacht werden bzw. ist auch bei der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigen). Der Erblasser kann bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags sein Vermögen wunschgemäß auf potenzielle Erben verteilen, ohne dass diese Verteilung dann durch Pflichtteilsberechtigte angefochten werden könnte. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Erblasser und künftigen Erben und kann einseitig nicht abgeändert werden.
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Was ist ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall?
Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer, der einseitig nicht widerrufen werden kann und somit verbindlich eine bestimmte Sache (meistens eine Liegenschaft) nach dem Tod des Geschenkgebers einer bestimmten Person zuteilt. Die Schenkung auf den Todesfall kann Pflichtteilsansprüche anderer Erben auslösen, wenn diese nicht auf ihren Pflichtteil verzichtet haben. Durch die Schenkung auf den Todesfall behält sich der Geschenkgeber das Eigentums- und Nutzungsrecht an der geschenkten Sache bis zu seinem Ableben.
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Muss eine Verlassenschaft immer vor dem Notar abgehandelt werden?
Nein! Die gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben können auch einen Rechtsanwalt mit der Abhandlung eines Verlassenschaftsverfahrens im Eingabenweg beauftragen.
Ihr Erbrechtsanwalt in Bruck an der Mur
Als Ein-Mann Full-Service Kanzlei im Jahr 2004 gegründet, haben wir uns in besonderem Maße auf Erbrecht spezialisiert. Wir lösen komplexe Fragestellungen rund ums Vererben und Erben. Unsere Erfahrung aus zahlreichen Erbstreitigkeiten gibt uns tiefen Einblick in die Materie des Erbrechts, sodass wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestmöglich vertreten können. Eine gute Lösung für die Erbfolge beginnt jedoch bereits bei der Nachlassplanung. So können die üblicherweise auftretenden Konfliktfelder vorhergesehen und spätere Streitigkeiten vorab vermieden werden.